Geschäftszeiten

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Renatur GmbH

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Renatur GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter HRB 110820.

I Allgemeines

  1. Soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, erbringen wir keine Leistungen nach VOB.
  2. Alle angegebenen Angebote sind freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit. Angenommene Angebote werden verbindlich bei Bestätigung oder Auftragsdurchführung.
  3. Das Angebot ist maximal 4 Wochen gültig.
  4. Ausdrücklich widersprechen wir Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehen, es sei denn der Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
  5. Ist uns eine Leistung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Rohstoff-, Energie- und Arbeitskräftemangel, Arbeitskämpfen, gravierenden Transportstörungen, unverschuldeten oder unvorhersehbaren Betriebsstörungen, uns nicht zurechenbaren behördlichen Maßnahmen, Pandemien oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen nicht möglich, sind wir zur Leistung nicht verpflichtet, solange das Leistungshindernis andauert. Schadensersatz ist ausgeschlossen.
  6. Eine Anlieferung per LKW kann nur über frei befahrbare Straßen erfolgen.

II Maße und Muster

  1. Sämtliche Maße von uns angebotener Muster sind Circa-Maße. Abweichungen in einer Größenordnung von 10 % nach oben oder unten sind zulässig.
  2. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen. Da es sich bei den Pflanzen in der Regel um ein Naturprodukt handelt, können sie in unterschiedlicher Weise von dem Muster abweichen, solange Sie dem Muster hinreichend entsprechen. Sie gelten auch in diesem Fall als vertragsgemäß.

III Garantie und Gewährleistung, Gefahrübergang, Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung

  1. Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Käufer ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine gewährte Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Käufer den Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteilwerden lassen. Hierzu gehören insbesondere die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Frost, Schädlingsbefall etc., sind von der Garantie nicht umfasst.
  2. Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen übernommen. Bei Obstgehölzen wird die Gewähr für Echtheit der Sorten und der geforderten Unterlagen bis zum Ablauf des fünften Jahres vom Tage der Auslieferung ab übernommen. Die Gewähr bei Beerenobst, Rosen und anderen Gehölzen läuft nur bis zum Ablauf des zweiten Jahres vom Tage der Auslieferung an. Für Sortenechtheit der Nachzucht wird keine Garantie übernommen. Bei Veredlungsunterlagen und Jungpflanzen übernimmt der Lieferant eine Gewähr für die Echtheit der gelieferten Sorten nur bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Tage der Lieferung.
  3. Die Pflanzen sind bei Anlieferung vom Kunden zu untersuchen. Hierbei festgestellte Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch binnen 8 Tagen nach Kenntnis schriftlich zu rügen.
  4. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden geht die Gefahr auf den Kunden über. Verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr Seite 2 AGB Renatur GmbH Stand 07.10.2021 auf den Kunden über, wenn er mit der Annahme in Verzug ist. Ist der Kunde kein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, geht die Gefahr bereits mit Übergabe der Waren an die den Transport durchführende Person auf den Kunden über, soweit der Transport zum Kunden nicht durch uns durchgeführt wird.
  5. – (5.1) Mängelansprüche (Gewährleistung) setzen in jedem Fall voraus, dass der Kunde die Ware/ die Dienstleistung nach Übergabe unverzüglich überprüft und uns etwaige Mängel unverzüglich nach Übergabe schriftlich mitteilt. Stehen dem Kunden Ansprüche wegen eines Mangels zu, sind wir nach eigener Wahl zur für den Kunden kostenlosen Beseitigung des Mangels oder ersatzweise zur Lieferung mangelfreier Ware/Dienstleistung berechtigt.
    – (5.2) Mängelansprüche verjähren, wenn der Kunde Unternehmer ist, innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, für die wir nach Ziffer 5.3 haften.
    – (5.3) Wir haften unbeschränkt für durch uns, bzw. unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für sonstige Schäden haften wir nur, soweit eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht) und sofern die Schäden aufgrund der vertraglichen Verwendung der Leistungen typisch und vorhersehbar sind. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Über das Vorstehende hinaus wird eine Haftung von uns nicht übernommen.
  6. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Kunden ist nur hinsichtlich solcher Forderungen zulässig, die von uns anerkannt sind oder die rechtskräftig zugunsten des Kunden tituliert sind.
  7. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder zugunsten des Kunden titulierter Forderungen zulässig.

IV Winterdienst, Auftragsbedingungen

  1. Für den Winterdienst sind spezielle Fahrzeuge/Geräte mit Sonderanbauten erforderlich.
  2. Diese können fast ausschließlich nur für den Winterdienst eingesetzt werden, sind durch Witterung und Streumaterial besonders stark beansprucht und daher äußerst wartungs- und kostenintensiv.
  3. Das Streuen bzw. Räumen ist nicht gleichzeitig bei jedem Objekt (richtet sich nach dem Tourenverlauf) jederzeit und sofort möglich. Dies bedeutet auch, dass bei z.B. massivem Schneefall eine von uns gewählte Priorisierung getroffen wird, um die bereitstehenden Fahrzeuge und Einsatzkräfte nach unseren Vorstellungen optimal einzusetzen. So werden beispielsweise viel befahrene Straßen, Krankenhäuser, öffentliche Einrichtungen priorisiert, um dadurch die Verkehrssicherheit sicherzustellen und den Zugang bzw. die Nutzung von öffentlichen Gebäuden zu gewährleisten.
  4. Flächen die durch abgestellte Fahrzeuge, Gegenstände oder Baustellen unzugänglich sind, werden nicht geräumt oder gestreut.
  5. Um eine ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Arbeit/en gewährleisten zu können, muss vom Auftraggeber sichergestellt sein, dass die zu räumenden/streuenden Flächen frei zugänglich sind.
  6. Bei verstärktem Schneeaufkommen wird der Schnee an geeigneter Stelle auf dem Gelände aufgeschoben.
  7. Einsätze innerhalb der Nachtruhezeiten gem. Satzung der Stadt Cuxhaven sind gesondert zu beauftragen.
  8. Bei Bedarf und großen Flächen werden Streugutbehälter/Gerätschaften nach Absprache auf dem Gelände des Auftraggebers positioniert.
  9. Für Gehwege vereinbarter Winterdienst erfolgt in Gehspurbreite, für Fahrwege vereinbarter Winterdienst erfolgt in erforderlicher Fahrspurbreite.
  10. Durch den Winterdienst und den Einsatz von erforderlichen Gerätschaften ist entsprechender Betriebslärm zu den erforderlichen Einsatzzeiten unvermeidbar.
  11. Für Schäden auf den zu streuenden und daran angrenzenden Flächen und Bepflanzungen verursacht durch Streumaterial wird keine Haftung übernommen (z.B. Aufblühen von Klinkerpflaster).
  12. Der Streumaterialeinsatz wird gemäß den Witterungsverhältnissen vom Auftragnehmer definiert.
  13. Die Beseitigung des Streumaterials ist im Winterdienst nicht enthalten soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
  14. Die Winterdienstpauschale beinhaltet Kontrollfahrten, Streumaterial inkl. Lagerhaltungskosten, Maschinen- und Geräteeinsatz, Wochenend-, Nacht- und Feiertagszuschläge.
  15. Schneeräumung und Streuen bei Eisglätte nach Erfordernis erfolgt für den Zeitraum 01.11. bis 31.03. eines jeden Jahres.
  16. Winterdienstaufträge beginnen ab beidseitiger Unterzeichnung und können von jeder Partei innerhalb einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Quartal.
  17. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  18. Unsere Betriebshaftpflichtversicherung deckt Risiken im Zusammenhang mit der Ausführung des Winterdienstes ab.

V Reinigung, Auftragsbedingung

  1. An Feiertagen, bei Schneefall und Eisglätte entfällt die Reinigung ersatzlos.
  2. Flächen die durch abgestellte Fahrzeuge, Gegenstände oder Baustellen unzugänglich sind, werden nicht gereinigt.
  3. Um eine ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Arbeit/en gewährleisten zu können, muss vom Auftraggeber sichergestellt sein, dass die zu reinigenden Flächen frei zugänglich sind.
  4. Die Reinigung erfolgt in der Regel am/an gleichen Wochentag/en, betrieblich bedingte Verschiebungen behalten wir uns vor.
  5. Reinigungsaufträge beginnen ab beidseitiger Unterzeichnung und können von jeder Partei innerhalb einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Quartal.
  6. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

VI Grünanlagenpflege, Auftragsbedingungen

  1. Die Grünanlagenpflege erfolgt nach Auslastung und Einsatzplanung gemäß vertraglichen Vereinbarungen.
  2. Grünanlagenpflege erfolgt von April bis Oktober eines jeden Jahres.
  3. Aufträge im Bereich Grünanlagenpflege beginnen ab beidseitiger Unterzeichnung und können von jeder Partei innerhalb einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Quartal.
  4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

VII Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus allen laufenden Geschäftsbeziehungen vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
  2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen, ggf. in Kopie, zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
  3. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, so trägt der Kunde die Kosten unserer Intervention, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese an uns zu erstatten.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Besitzwechsel sowie einen Wohnortwechsel oder einen Wechsel des Geschäftssitzes unverzüglich anzuzeigen.
  5. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 3 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
  6. Der Unternehmer ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung ist begrenzt auf erstrangige 120 % unseres Rechnungsbetrages. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und im Zahlungsverzug gerät. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner der an uns abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Auch ermächtigt uns der Kunde hiermit, in seinem Namen den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  7. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch die Unternehmen erfolgt in unserem Auftrag für uns, ohne dass dadurch Verbindlichkeiten erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen und geht das Eigentum dadurch verloren, so erwerben wir als Sicherheit an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Waren zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.
  8. Dasselbe gilt, wenn die Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt werden oder unser Eigentum an der Ware auf andere Weise verlorengeht. In diesem Fall tritt der Kunde seine hieraus resultierenden Forderungen gegen seinen Auftraggeber bzw. den Eigentümer der Sache, mit der unsere Ware verbunden oder vermischt wurde, bis zur Höhe von erstrangigen 120 % des Warenwertes an uns ab.
  9. Der Kunde hat uns vor Belieferung über Umstände zu informieren, die die vorstehend genannten Sicherheiten beeinträchtigen können. Soweit die vorstehenden Sicherheiten durch Verfügungen des Kunden beeinträchtigt werden können, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu. In diesem Fall sind wir berechtigt, Vorausleistung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  10. Der Besteller hat uns jederzeit die zur Geltendmachung unserer Forderungen und Ansprüche die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und uns dazu notwendige Urkunden auszuhändigen.
  11. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten, nach unserer Wahl, in entsprechendem Umfang freigegeben.
  12. Mit der vollen Bezahlung aller gesicherten Forderungen geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Kunden über, abgetretene Forderungen fallen auf ihn zurück.

VIII Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz.
  2. Ist der Kunde Verbraucher und hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder ist der Kunde Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz (Gerichtsstand: Cuxhaven). Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (z.B. CISG) findet keine Anwendung.
  3. Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt, soweit geregelt, die entsprechende gesetzliche Bestimmung.

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